Die Satzung von Esbjerg Golfklub

Die Satzung ist besonders wichtig für Ihre Mitgliedschaft im Klub
Hier finden Sie die geltende Satzung von Esbjerg Golfklub

Satzung – Esbjerg Golfklub

 §1
Name und Sitz

  • Der Verein führt den Namen Esbjerg Golfklub (EGK)
  • Esbjerg Golfklub hat seinen Sitz in Esbjerg Kommune.

Der Klub ist dazu verpflichtet, Mitglied von der Dansk Golf Union (der Dänischen Golf Union) und Esbjerg Idrætsforbund (Esbjerg Sportbund) zu sein

§2
Zweck
Der EGK muss eine Golfanlage betreiben und die gemeinschaftlichen sportlichen Aktivitäten organisieren, damit die Mitglieder des Klubs das Golfspiel auf allen Niveaus und im bestmöglichen Rahmen ausüben können.

§3
Mitglieder
Der EGK nimmt nur physische Personen als Mitglieder auf.
Sowohl Amateure als auch professionelle Golfspieler mit einer Mitgliedschaft der DPGA (der dänischen PGA) oder einer anderen anerkannten professionellen Organisation können Mitglieder sein.
Die Mitglieder werden in Kategorien eingeteilt, und zwar zur Differenzierung von Beitragssätzen, Aufnahmegebühren und Spielrechten.
Die Beitragssätze und Kategorien, die jedes Jahr auf der spätestens am 1. April abzuhaltenden ordentlichen Mitgliederversammlung angenommen werden, gelten für das folgende Kalenderjahr, nachstehend auch das Beitragsjahr genannt.
Vorlagen für Kategorien werden auf der ordentlichen Mitgliederversammlung unter Tagesordnungspunkt 4 behandelt, vgl. § 9.
Obligatorische Kategorien umfassen:

  • Junioren – bis einschließlich 18 Jahre
  • Jugendliche – von 19 bis einschließlich 25 Jahre
  • Erwachsene – ab 26 Jahren
  • Passive

Aktive Mitglieder, die mindestens 1 Beitragsjahr lang Mitglied gewesen sind, können zu einer passiven Mitgliedschaft wechseln.
Der Vorstand kann aus Gründen der Kapazität ein Maximum der totalen Anzahl von Mitgliedern festlegen oder ein Maximum der Anzahl in jeder Mitgliedskategorie.
Falls dies geschieht, wird eine Warteleiste gleichzeitig damit eingeführt.
Passive Mitglieder haben jedoch das Vorrecht, zu einer aktiven Mitgliedschaft überzugehen.

§4
Eintritt, Austritt und Änderung der Mitgliedskategorie
Antrag auf Mitgliedschaft, Austritt oder Änderung der Mitgliedskategorie geschieht durch eine Anfrage an das Sekretariat des EGK.
Der Vorstand entscheidet über eine Aufnahme.
Für Personen unter 18 Jahren soll der Antrag von den Eltern oder einem Vormund unterschrieben werden.
Die Mitgliedschaft gilt für das Kalenderjahr.
Ein Austritt muss dem Sekretariat des EGK schriftlich gemeldet werden.
Wird die Austrittserklärung spätestens am 1. Dezember vor dem Beitragsjahr erhalten, fällt die Beitragszahlung für das Beitragsjahr weg.
Bei einem Austritt im Laufe des Jahres ist ein Mitglied nicht zu einer verhältnismäßigen Beitragsreduktion berechtigt.
Beim Austritt hat das Mitglied keinen Anspruch auf eine Rückzahlung der Aufnahmegebühr.
Antrag auf Änderung der zukünftigen Mitgliedskategorie muss schriftlich erfolgen, und zwar spätestens am 1. Dezember vor dem Beitragsjahr.

§5
Aufnahmegebühren und Beiträge
Die Mitgliederversammlung legt die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühren fest, die bei den Mitgliedern erhoben werden.
Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand dazu ermächtigen, die Höhe der Aufnahmegebühren festzulegen, außer bei Junioren und Jugendlichen, die keine Aufnahmegebühr zahlen.
Die Ermächtigung, die für das laufende Kalenderjahr und das kommende Beitragsjahr gilt, wird unter Tagesordnungspunkt 4 behandelt, vgl. § 9.
Bei Aufnahme oder Änderung der Mitgliedskategorie zahlen aktive Mitglieder eine Aufnahmegebühr.
Junioren zahlen keine Aufnahmegebühr.
Jugendliche zahlen keine Aufnahmegebühr.
Beim Übergang von jugendlicher zu erwachsener Mitgliedschaf ist die Hälfte der zum Aufnahmezeitpunkt geltenden Aufnahmegebühr zu zahlen.
Wenn die Aufnahmegebühr in der Zwischenzeit gefallen oder ganz weggefallen ist, ist jedoch diese niedrigere Aufnahmegebühr zu zahlen.
Der Beitrag ist am 1. Januar im Beitragsjahr fällig und wird Mitte Januar erhoben.


§6
Zahlungsverzug
Kein Mitglied, das nach dem 1. Februar in Beitragsverzug ist, hat das Recht, die Anlage des Golfklubs zu benutzen.
Beitragsverzug von mehr als einem Monat ab dem Verfallsdatum führt zum Ausschluss, es sei denn, dass der Vorstand einen angemessenen Grund findet, davon abzusehen.
Wiederaufnahme der Mitgliedschaft kann erst dann erfolgen, wenn der Verzug gezahlt ist.

§7
Hausorden und disziplinarische Sanktionen
Das Golfspiel wird nach den von The Royal & Ancient Golf Club of St. Andrews festgelegten Golfregeln und Bestimmungen gespielt.
Außerdem gelten die von der EGA und der Dansk Golf Union (Dänische Golf Union) festgelegten Handicap- und Amateurregeln.
Der Vorstand kann Regeln für die Abwicklung des Spiels auf den Plätzen festlegen sowie für die Benutzung der Übungsanlangen, Einrichtung und Räume.
Verstoß gegen die vom Vorstand festgelegten Regeln kann vom Vorstand mit einer zeitlichen Sperre bestraft werden, oder bei wiederholten und schweren Verstößen mit einem Ausschluss aus dem Klub.
Alle Sanktionen müssen dem Mitglied vom Vorstand schriftlich mitgeteilt werden und müssen ausreichend begründet sein.
Eine Entscheidung über einen Ausschluss kann dem Amateur- und Ordensausschuss der Dansk Golf Union (Dänische Golf Union) vorgelegt werden.

§8
Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist die oberste Instanz des Klubs.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jedes Jahr vor dem 1. April in Esbjerg abgehalten.
Der Vorstand beruft die ordentliche Mitgliederversammlung ein unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen durch Ankündigung in der lokalen Presse, Anschlag im Klubhaus sowie auf der Webseite des Klubs.
Die Einberufung muss eine Tagesordnung beinhalten und die gestellten und zu behandelnden Anträge, darunter Vorlagen für Beiträge etc.
Zusammen mit der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung und spätestens 10 Tage vor der Abhaltung der ordentlichen Mitgliederversammlung müssen folgende Beilagen auf der Webseite des Klubs zugänglich gemacht werden: Jahresabschluss, Budget für das laufende Jahr mit Beitragsvorlagen, der Bericht des Vorstandes sowie eventuelle Anträge vom Vorstand oder von Mitgliedern mit Bemerkungen des Vorstandes dazu.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes statt oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 75 aktiven stimmberechtigten Mitgliedern.
Der Antrag muss Gegenstand und Anträge enthalten, die behandelt werden sollten.
Die Einberufung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss spätestens 3 Wochen nach der Entscheidung des Vorstandes für eine solche oder nach Eingang eines Antrages erfolgen.
Die Einberufung erfolgt übrigens wie die Einberufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorsitzenden geleitet, der vom Vorstand gewählt ist und kein Mitglied des Vorstandes ist.
In Bezug auf das auf der Mitgliederversammlung Geschehene, insbesondere die von der Versammlung gefassten Beschlüsse, muss ein kurzer Bericht erfasst werden, der in das vom Vorsitzenden unterzeichneten Verhandlungsprotokoll des Klubs eingetragen werden soll.
Eine Abschrift des so unterzeichneten Verhandlungsprotokolls des Klubs muss in jeder Hinsicht als vollständig geltend angesehen werden.

§9
Tagesordnung
Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung werden folgende Punkte behandelt:

  • 1. Wahl des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung.
  • 2. Bericht des Vorstandes über die Tätigkeit des Klubs im vergangenen Jahr.
  • 3. Vorlage des geprüften Jahresabschlusses für das vergangene Jahr zur Genehmigung.
  • 4. Festlegung der Beiträge für das Beitragsjahr.
  • 5. Vorlage des Budgets für das laufende Jahr zur Genehmigung.
  • 6. Behandlung der vom Vorstand und von den Mitgliedern gestellten Anträgen.
  • 7. Wahl des Vorstandes.
  • 8. Wahl des Kassenprüfers
  • 9. Sonstiges

Mitglieder sind dazu berechtigt, Anträge zur Behandlung auf der ordentlichen Mitgliederversammlung zu stellen. Anträge müssen spätestens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Sekretariat des EGK schriftlich eingebracht werden.

§10
Stimmberechtigung
Stimmberechtigt sind aktive volljährige Mitglieder, die nicht in Beitragsverzug sind.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
Stimmrechtsvertretung ist nicht möglich.
Die Mitgliederversammlung beschließt im Regelfall alle Angelegenheiten durch einfache Stimmenmehrheit.
Folgende Angelegenheiten erfordern eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen, um angenommen zu werden:

  • Änderung der Satzung
  • Ankauf von Land

Jedes Mitglied kann eine schriftliche Abstimmung verlangen.

§11
Leitung des Klubs
Der Vorstand steht der Leitung der Angelegenheiten des Klubs vor.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden des Klubs und 4 andere Vorstandsmitglieder sowie 2 stellvertretende Vorstandsmitglieder.
Wählbar zum Vorstand sind alle stimmberechtigten volljährigen Mitglieder.
Jedoch sind Mitglieder, die finanziell von einer bezahlten Stellung im Klub abhängig sind oder eine solche innehaben, nicht wählbar zum Vorstand.
Der/die Vorsitzende, 4 Vorstandsmitglieder sowie 2 stellvertretende Vorstandsmitglieder werden für eine 2-jährige Periode gewählt, sodass auf jeder Mitgliederversammlung 2 Vorstandsmitglieder und 1 stellvertretendes Vorstandsmitglied gewählt werden.
Wiederwahl ist möglich.
Um auf einer Mitgliederversammlung als Vorstandsmitglied gewählt werden zu können, muss der/die Betreffende anwesend sein oder eine schriftliche Zustimmung abgegeben haben, dass er/sie die Wahl annimmt.
Der Vorstand konstituiert sich mit dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassenprüfer und bildet die erforderlichen Ausschüsse.
Der Vorstand legt selbst seine Geschäftsordnung fest.
Bei Abwesenheit des Vorsitzenden amtiert der zweite Vorsitzende als Vorsitzender.
Bei weiterer Vakanz kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Alle Angelegenheiten werden durch einfache Stimmenmehrheit entschieden.
Über die Verhandlungen des Vorstandes wird ein Protokoll geführt.
Der Vorstand ist dazu berechtigt, in allen Angelegenheiten im Namen des Klubs verbindlich zu handeln.
Für die Anlage eines neuen Platzes sowie den An- oder Verkauf von Immobilien ist jedoch die Zustimmung einer Mitgliederversammlung erforderlich.
Der Vorstand ist mit der Ermächtigung der Mitgliederversammlung dazu berechtigt, für den Klub die Erlaubnis einzuholen, ein Restaurant / eine Bar mit dem Recht auf Ausschank zu treiben.
Der Vorstand legt die Greenfeepreise fest und vereinbart eventuelle Rabattordnungen.
Für die vom Vorstand im Namen des Klubs gezeichneten Verpflichtungen haftet allein das Vermögen des Klubs.
Für den Klub zeichnen der Vorsitzende und der zweite Vorsitzende gemeinsam oder einer von diesen beiden gemeinsam mit dem Kassenführer.
Die Vermögensverhältnisse des Vereins werden von einer anerkannten Bankverbindung verwaltet, die vom Vorstand gewählt wird.

§12
Ausschüsse
Der Vorstand bildet die erforderlichen Ausschüsse und ernennt die Ausschussvorsitzenden.
Die Ausschussvorsitzenden ernennen danach den Rest des Ausschusses.

§13
Jahresabschluss
Das Geschäftsjahr des Klubs folgt dem Kalenderjahr.
Der Jahresabschluss muss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Aktiva, Passiva und finanziellen Stellung des Klubs aufweisen.
Der Jahresabschluss für das vergangene Jahr muss mit einem Budget für das kommende Jahr ergänzt werden, bestehend aus einem Ergebnisbudget, einem Bilanzbudget, Investitionen und Finanzierung.

§14
Revision
Der Jahresabschluss wird – nach den dänischen Regeln für kleinere Unternehmenvon einem von der Mitgliederversammlung gewählten Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater geprüft.

§15
Auflösung des Klubs
Die Entscheidung, den Klub aufzulösen, kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung getroffen werden.
Damit die Auflösung angenommen werden kann, ist es erforderlich, dass mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder des Klubs anwesend ist und dass die Entscheidung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen wird.
Wenn nicht genug Mitglieder anwesend sind, der Antrag aber von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen wird, muss der Vorstand mit einer Frist von mindestens 10 Tagen eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, welche spätestens 4 Wochen nach der ersten Mitgliederversammlung abzuhalten ist.
Der Antrag kann dann von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen werden.
Im Falle einer Auflösung des Klubs muss das Vermögen des Klubs für gemeinnützige Zwecke in Esbjerg Kommune im Rahmen des Volksbildungsgesetzes verwendet werden.

  • Angenommen auf der Mitgliederversammlung des EGK am 27. Februar 2012.
  • Änderung an §5 angenommen auf der Mitgliederversammlung des EGK am 18. Februar 2013.
  • Änderung an §11 angenommen auf der Mitgliederversammlung des EGK am 24. Februar 2014.
  • Änderung an §3, 4, 5, 6, 8, 9 und 14 angenommen auf der Mitgliederversammlung des EGK am 28. Februar 2017.
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